Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt den Whistleblower auf verschiedene Weisen:
1. Rechtlicher Schutz vor Repressalien: Das Gesetz verbietet es dem Arbeitgeber, den Whistleblower zu benachteiligen, zu sanktionieren oder zu entlassen, weil er einen Missstand gemeldet hat. Falls der Whistleblower dennoch Repressalien erfährt, kann er rechtliche Schritte einleiten und Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Vertraulität und Anonymität: Das Gesetz verpflichtet das Unternehmen, die Identität des Whistleblowers vertraulich zu behandeln. In einigen Fällen kann der Whistleblower den Missstand auch anonym melden, um seine Identität weiter zu schützen.
3. Interne Meldeverfahren: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen gemäß dem Gesetz interne Meldeverfahren einrichten. Dies ermöglicht es dem Whistleblower, den Missstand sicher und geschützt zu melden und eine angemessene Untersuchung zu erwarten.
4. Schutz vor Benachteiligung: Das Gesetz verbietet es dem Arbeitgeber, den Whistleblower zu benachteiligen, zu sanktionieren oder zu entlassen, weil er einen Missstand gemeldet hat. Falls der Whistleblower dennoch Repressalien erleidet, kann er rechtliche Schritte einleiten, um seine Rechte durchzusetzen.
5. Kooperation mit Behörden: In einigen Fällen kann der Whistleblower den Missstand auch den zuständigen Behörden melden. Das Gesetz schützt den Whistleblower in diesem Zusammenhang vor möglichen rechtlichen Konsequenzen oder Repressalien seitens des Arbeitgebers.
Insgesamt zielt das Hinweisgeberschutzgesetz darauf ab, Whistleblower zu schützen, indem es ihnen einen rechtlichen Rahmen bietet und Maßnahmen gegen Repressalien und Benachteiligungen seitens des Arbeitgebers vorsieht. Es soll dazu beitragen, eine Kultur der Offenheit, Integrität und Verantwortlichkeit am Arbeitsplatz zu fördern.